DSC_0932_594x334.jpg

Die Vereinssatzung

Laden Sie sich hier die Vereinssatzung als PDF herunter:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "PROTECCIÓN Y DESCANSO – Förderverein für Behinderte in Ecuador" nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Die Eintragung soll vorgenommen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Ziel des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, insbesondere die Förderung der sozialen Situation Behinderter in Ecuador, Südamerika. Es wird v.a. angestrebt, Kindern und Jugendlichen in Ecuador, welche an/am
    1. geistiger Behinderung
    2. Autismus
    3. Down-Syndrom
    erkrankt sind, über Spenden, Patenschaften und Fördermittel ein menschenwürdiges Leben vor Ort zu ermöglichen.
  3. Diese Ziele werden in Zusammenarbeit mit dem ecuadorianischen Partnerverein „PROTECCIÓN Y DESCANSO“ verwirklicht; insbesondere durch
    1. Aufbau von Wohn- und Werkstätten für die in Absatz 2 genannten hilfsbedürftigen Menschen
    2. Kontrolle von Organisation und Leitung dieser Wohn- und Werkstätten
    3. Güter- und Kapitalverwaltung der in Absatz 2 genannten hilfsbedürftigen Menschen
    4. Organisation und Verwaltung von nationalen und internationalen Patenschaften

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Der jederzeit mögliche Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen.

§ 4 Beiträge

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    9. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr, spätestens vor Ablauf des ersten Quartals.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand verlangen. Sie muss längstens zwei Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Teilnehmer gefasst. Ein Beschluss gilt demnach als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Abgestimmt wird per Handzeichen. Falls mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangen, muss geheim abgestimmt werden.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung zur Förderung der sozialen Situation Behinderter in Ecuador, Südamerika.

PROTECCIÓN Y DESCANSO
Förderverein für Behinderte in Ecuador e.V.
info@proteccion-descanso.de
 
 

Fundación PROTECCIÓN Y DESCANSO
Orozco entre Autachi y Arrayanes
Riobamba, Chimborazo,  Ecuador
Telefon +593.32948005
 

"Protección y descanso"
Förderverein für Behinderte in Ecuador e.V.
Sparkasse Minden Lübbecke
Spendenkonto: 64012537 • BLZ: 49050101
IBAN: DE73490501010064012537 | BIC: WELADED1MIN